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Vorbeugungsmaßnahmen wegen besonderer Brandgefahr

V E R O R D N U N G

der Bezirkshauptmannschaft Hermagor vom 02. Juni 2017, Zahl HE13-ALLF-468/2017(007/2017), über Vorbeugungsmaßnahmen wegen besonderer Brandgefahr:

§ 1

Gemäß § 41 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016, wird im gesamten Verwaltungsbezirk der Bezirkshauptmannschaft Hermagor im Wald und in dessen Gefährdungsbereich (d.h., in allen waldnahen Flächen ohne Rücksicht auf die jeweilige Kulturgattung) jegliches Feueranzünden sowie das Rauchen verboten.

§ 2

Wer diesem Verbot zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z 17 des Forstgesetzes 1975, die mit einer Geldstrafe bis € 7.270,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen geahndet wird.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Für den Bezirkshauptmann:

Mag. Jost


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