Vorbeugungsmaßnahmen wegen besonderer Brandgefahr
V E R O R D N U N G
der Bezirkshauptmannschaft Hermagor vom 02. Juni 2017, Zahl HE13-ALLF-468/2017(007/2017), über Vorbeugungsmaßnahmen wegen besonderer Brandgefahr:
§ 1
Gemäß § 41 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016, wird im gesamten Verwaltungsbezirk der Bezirkshauptmannschaft Hermagor im Wald und in dessen Gefährdungsbereich (d.h., in allen waldnahen Flächen ohne Rücksicht auf die jeweilige Kulturgattung) jegliches Feueranzünden sowie das Rauchen verboten.
§ 2
Wer diesem Verbot zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z 17 des Forstgesetzes 1975, die mit einer Geldstrafe bis € 7.270,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen geahndet wird.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Für den Bezirkshauptmann:
Mag. Jost